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Felce Azzurra Ricarica per Elettrico „Vaniglia e Monoi“ – Nachfüller für den elektrischen Raumduft-Diffusor. Warme Duftkomposition mit Vanille und Monoi/Tiaré-Blüten. Kopfnote: Pfirsich, Kokos, Zitrusfrüchte; Herznote: Maiglöckchen, Jasmin, Monoi; Basisnote: Zedernholz, Vanille.

Hersteller:Paglieri S.p.A. (Felce Azzurra), S.S. n. 10 per Genova km 98, 15122 Alessandria, Italien
Herkunft:Italien
Elektronische Kontaktadresse:amministrazione.finanza@pec.paglieri.com
Inhalt:20 ml
EAN:8001280032165
Anwendung:Nachfüller ausschließlich mit dem passenden elektrischen Felce-Azzurra-Diffusor verwenden. Flakon stets senkrecht halten, um Auslaufen zu vermeiden. Nicht näher als 50 cm an Kunststoff-, lackierten oder glänzenden Oberflächen verwenden. Das Gerät hat heiße Verdunstungsflächen – während des Betriebs nicht berühren. Nur Original-Nachfüller verwenden. Diffusor bei leerer Ricarica ausschalten. Nicht mit nassen Händen oder Metallgegenständen berühren. Verwendung durch Kinder ab 8 Jahren bzw. unter Aufsicht.
Inhaltsstoffe:Linalyl Acetate, Linalool, Cedrol Methyl Ether, Hydroxycitronellal, Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexene Carboxaldehyde, Geraniol, Pentadecalactone, Geranyl Acetate, Undecenal, Lauraldehyde, Methylundecanal, Coumarin, Phenylacetaldehyde, Cinnamal
Gefahren- und Sicherheitshinweise:ACHTUNG. Kann allergische Hautreaktionen hervorrufen. Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Schutzhandschuhe tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: mit viel Wasser und Seife waschen. Bei Hautreizung oder -ausschlag ärztlichen Rat einholen. Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten. Produkt/Behälter gemäß den nationalen Vorschriften entsorgen.
Lagerung:Kühl und trocken lagern. Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

Angaben gemäß EU-Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 und CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die Originalverpackung.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) – Art. 17 (Kennzeichnungselemente gefährlicher Gemische), Art. 25 i. V. m. Anhang VIII (UFI-Pflicht, soweit als gefährlich eingestuft).